Muster
Dienst-Laptops für alle Lehrer*innen: Jetzt einen Antrag auf Bereitstellung einer dienstlichen ADV-Anlage stellen!
Dienst-Laptops für alle Lehrer*innen: Jetzt einen Antrag auf Bereitstellung einer dienstlichen ADV-Anlage stellen!
Welche Sicherheitsvorschriften sind zu beachten?
Immer wieder wird behauptet, dass mit wenigen, einfachen Maßnahmen der Datenschutz auf dem Privatgerät erledigt sei. Das ist schlicht falsch. Vorgeschrieben sind u. a.:
Wenn nur einer dieser Punkte nicht erfüllt werden kann, ist die Verarbeitung nicht möglich. Die datenschutzkonforme Absicherung digitaler Geräte ist eine Aufgabe für IT-Profis. Lehrer*innen können dies nicht leisten, Schulleiter*innen nicht beurteilen.
Hinweis: Auf Tablets und Smartphones sind diese Vorgaben gar nicht erfüllbar; ihr Dienstgebrauch ist daher tabu. Link-Tipp dazu: https://www.tresselt.de/datenschutz.htm
Umgehungsmöglichkeiten?
Wie steht es nun mit Umgehungswegen?
• Verschlüsselter USB-Stick?
Ist gut für den Datentransport. Aber bearbeitet man die Daten auf seinem Rechner, dann sind sie in dem Moment der Bearbeitung ungeschützt.
• Anonymisierte Zeugnis-Ausstellung?
Allein das Weglassen eines Namens oder das Nutzen einer Abkürzung reicht nicht. Durch einige wenige Angaben wie männlich/weiblich, Religionszugehörigkeit, Staatsbürgerschaft sind Daten auf ein Kind beziehbar und damit die Anonymisierung nicht mehr datenschutzkonform.
• PC ohne Internetanschluss?
Hilft nicht, weil es sich hierbei auch um ADV (automatisierte Datenverarbeitung) handelt. Auch hier gelten die Anforderungen. Schreibmaschine ohne Speicher ginge.
Nichts unterschreiben - nicht einfach weitermachenSicher sind in der momentanen Rechtslage, in welche die Lehrkräfte gebracht worden sind, nur die Verarbeitung schülerbezogener Daten auf den Dienstrechnern oder per Stift und Papier. Wir empfehlen daher nochmal ganz dringend jeder Lehrkraft, nichts zu unterschreiben. Dazu gibt es keinen Rechtsgrund, und es gibt auch keine Fristen. Wer den Antrag auf Nutzung des eigenen PC zur Verarbeitung schülerbezogener Daten stellt, ist in der persönlichen Haftung. Man kann eine bereits gegeben Zustimmung auch jederzeit wieder zurückziehen!
Erst recht gilt: Wer nichts unterschreibt und weiter macht wie bisher, verletzt Dienstrecht und Datenschutzrecht und ist dafür auch persönlichen haftbar zu machen. Er/sie verletzt die Dienstanweisung wie auch die Datenschutzbestimmungen, was inzwischen nach der neuen DSGVO ein Bußgeld nach sich ziehen kann. Auch davon raten wir dringend ab!
Nach der DSGVO haben Schüler*innen bzw. deren Eltern das Recht, Auskunft über Maßnahmen zum Datenschutz zu verlangen. Die Datenschutzbeauftragten bzw. die Schulleitungen müssen diesen Anfragen nachgehen. Wenn dann herauskommt, dass die Bestimmungen nicht eingehalten wurden, drohen Kolleg*innen neben Disziplinarmaßnahmen vor allem teure Zivilklagen.
Gerade in Konfliktsituationen mit Eltern ist es sicher nicht gut, wenn der Datenschutz lückenhaft ist.
Die GEW rät jeder Lehrkraft:
Die GEW rät jeder/m Sonderpädagogin/en:
Die GEW rät jedem Schulleiter und jeder Schulleiterin:
Es gibt bereits ein erstes Urteil des OLG Hamm vom 9.3.2018, das unter ausdrücklichem Bezug auf die DA ADV feststellt, dass der SL für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Schulbetrieb persönlich haftbar ist.
Die GEW meint
Lehrkräfte sind nicht technikfeindlich. Wir wollen gute Bildung für die Kinder und Schulen, die den Anforderungen des 21. Jahrhunderts gerecht werden. Wir wollen eine ausgereifte und angemessene, datenschutzkonforme digitale Ausstattung, wie es überall sonst in Wirtschaft und Verwaltung üblich ist!
Darum treten wir ein für
• die Ausstattung aller Lehrkräfte mit mobilen Dienstgeräten und
• die Ausstattung der Schulen mit Hard- und Software sowie IT-Betreuung durch den Schulträger.
GEW NRW Plakat: Dienst-Laptops für alle Lehrkräfte
pdf I 776 KBGEW NRW Info: Nutzung privater ADV-Geräte
pdf I 104 KB